Auf Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes ist das Jugendamt verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von ehren- und nebenamtlichen Personen zu treffen, die für diese tätig sind (§ 72 a Abs. 4 SGB VIII).
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